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Arbeitszeiterfassung in Ihrer SoftENGINE ERP ➜ (Teil 1) Theoretische Grundlagen

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Theoretische Grundlagen:

Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der am 13.09.2022 beschlossen wurde, sind Arbeitgeber verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erfassen.

Diese Regelung soll dem Schutz der Arbeitnehmer dienen und eine bessere Kontrolle und Durchsetzung der geltenden Arbeitszeitvorschriften ermöglichen.

Mit dem BAG-Beschluss wurde ebenfalls festgelegt, dass diese Erfassungspflicht auch für Überstunden und Mehrarbeit gilt.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat auch das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Mitarbeitern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Bisher war es so, dass entsprechend des Arbeitszeitgesetzes die Arbeitgeber nur für die Dokumentation von Überstunden und Sonntagsarbeit sorgen mussten.

Es gibt jedoch noch keine klaren Regelungen, wie Erfassung der Arbeitszeit zu erfolgen hat und ebenfalls stehen die notfalls drohenden Sanktionen nicht fest.

Dieses Urteil hat aber das Bundesarbeitsministerium zum Anlass genommen, nun das Arbeitszeitgesetz zu reformieren. Mit diesem sollen nun die Arbeitgeber verpflichtet werden, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Arbeitnehmer am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Alternativ kann die Aufzeichnung auch durch die Arbeitnehmer selbst oder einen Dritten erfolgen.

Von der Pflicht zur elektronischen Erfassung soll mittels eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden können.  Für kleine und mittlere Unternehmen sind Übergangsregelungen vorgesehen.

Übergangsregelungen rund um die Aufzeichnungspflicht

Der Referentenentwurf sieht Übergangsregelungen vor. Die Aufzeichnungspflicht soll zwar Inkrafttreten der gesetzlichen Neufassung bereits gelten, jedoch die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in elektronischer Form beginnt erst ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Für Arbeitgeber mit weniger als 250 Arbeitnehmern verlängert sich diese Übergangsregelung auf zwei Jahre und für Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern auf fünf Jahre.

Von der elektronischen Aufzeichnungspflicht sollen Arbeitgeber mit bis zu 10 Arbeitnehmern dauerhaft ausgenommen sein.

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