Um zu vermeiden, dass Umsätze auf der Zusammenfassenden Meldung nicht ausgewiesen werden, ist die Angabe einer USt-ID in der Lieferadresse ab Rev.48954/Patch und Rev. 48957/Beta Pflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- in einer Adresse mit Landesart Inland die „Zusammenfassende Meldung“ aktiviert wurde
- die Lieferadresse mit Landesart (EG)-Ausland erfasst wird
Beim Verspeichern der Lieferadresse, erscheint eine Abfrage, ob die UStID aus dem Adressstamm verwendet werden soll.
Beantwortet man diese Abfrage mit „Ja“, wird die inländische UStID aus der Adresse übernommen und Umsätze an diese Lieferadresse bleiben bei der ZM-Erstellung unberücksichtigt.
Wird die Abfrage mit „Nein“ beantwortet, öffnet sich die Optionsmaske mit den Steuerangaben und man kann direkt die erforderliche USt-ID erfassen.
Weiterführende Links:
Prüfung der USt.ID auch bei Lieferadressen


